Satzung des Vereins Heimwegtelefon e.V.
Stand: 06/2021 (Tag der Eintragung: 29.04.2022)
§ 1: Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Heimwegtelefon e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Dieburg.
(3) Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen und führt die Bezeichnung e. V. .
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die für den Anrufenden kostenlose, telefonische Heimwegbegleitung an allen Abenden der Woche. Ziel ist es, insbesondere bei Dunkelheit den Anrufer*innen ein Gefühl von Sicherheit zu vermitteln.
(3) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch ein ehrenamtlich geführtes Telefon- und Onlineangebot. Die Route der*des Anrufenden wird, unter Zuhilfenahme von Kartendiensten, mitverfolgt, um bei Bedarf (Gefahr für Leib und Leben, sowie Hab und Gut) Hilfsdienste zu alarmieren oder zielgerichtete Hilfe (z. B. durch Vermittlung von Anlaufstellen) zu leisten. Der Datenschutz hat hierbei höchste Priorität.
(4) Der Heimwegtelefon e. V. bekennt sich zu Toleranz, Offenheit und der freiheitlich demokratischen Grundordnung, sowie gegen Diskriminierungen jeglicher Art; namentlich wegen Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung und religiöser, weltanschaulicher oder politischer Anschauung.
(5) Der Heimwegtelefon e. V. versteht sich als Akteur der Zivilgesellschaft und engagiert sich im Bereich der Kriminalprävention.
§ 3: Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2) und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde, nicht-stimmberechtigte) Mitglieder.
(3) Aktive Mitglieder sind Personen, die sich aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen (z. B. durch Tätigkeit als Telefonist*in oder Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Vereinszweck (§ 2) dienen). Die aktive Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für sämtliche Tätigkeiten innerhalb des Vereins.
(4) Passive Mitglieder sind Personen, die sich ausschließlich fördernd (durch Geld-, Sach- oder Informationsleistungen) am Vereinsgeschehen beteiligen.
(5) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Für aktive Mitglieder ist ein einwandfreies, erweitertes Führungszeugnis, welches bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein darf, sowie die Zustimmung zu der Datenschutz- und Verschwiegenheitserklärung, in der jeweils gültigen Form, Voraussetzung für einen positiven Aufnahmebeschluss. Mit Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
(6) Ein passives Mitglied kann auf Antrag durch Vorstandsbeschluss zum aktiven Mitglied ernannt werden. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(8) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(9) Mitglieder, welche gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen haben oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleiben, werden durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist eines Monats nach Erhalt schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5: Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7: Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem*einer 1. und 2. Vorsitzenden und einem*einer Kassenführer*in. Wählbar sind aktive Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die mehrfache Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der*die 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.
(4) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(5) Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung auch mit zwei Mitgliedern die Geschäfte führen. Die Verteilung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes obliegt den verbliebenen Vorstandsmitgliedern.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die*den 1. Vorsitzende*n schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(10) Es besteht die Möglichkeit, durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands schriftlich einen oder mehrere besondere Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Die Bestellung ist für alle Geschäftsbereiche zulässig; der konkrete Umfang ist im Einzelfall vom Vorstand schriftlich zu benennen.
(11) Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 8: Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei postalischer Zustellung gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, Festsetzung der Beiträge, insbesondere der jährlich zu entrichtenden Vereinsbeiträge.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller aktiven Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese zweite Mitgliederversammlung kann rein fernmündlich abgehalten werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Jedes aktive Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar. Jedes anwesende Mitglied kann höchstens zwei andere aktive Mitglieder vertreten. Diese Anzahl der vertretenen aktiven Mitglieder darf die Zahl der anwesenden aktiven Mitglieder nicht übersteigen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht anders durch die Satzung bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gewertet.
§ 9: Änderung von Vereinszweck und -satzung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorhergesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10: Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der*dem Versammlungsleiter*in und dem*der jeweiligen Protokollant*in zu unterzeichnen.
§ 11: Fernmündlichkeit
Eine eindeutige Identifizierung ist notwendig.
§ 12: Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Nummer gegen Kummer e.V. und den Weißen Ring e.V. , die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.